Aktuelle Urteile

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1. Bonitätsprüfung
Eine harte Entscheidung für zahlungsunfähige, aber auch zahlungsunwillige Mieter hat jetzt das LG Bonn gefällt. Danach müssen Mieter, die wegen Mietrückstände gekündigt und deshalb zur Räumung der Wohnung verurteilt werden, bei der Suche nach einer neuen Wohnung den neuen Vermieter, bei dem sie sich für eine Wohnung bewerben, über diese Umstände informieren.
Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Mieters bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die Aufklärung des Vermieters muß ungefragt erfolgen, d. h. auch dann, wenn der Vermieter vom Mieter keine schriftliche Selbstauskunft verlangt hat, in der eine entsprechende Frage enthalten ist.................................
Unterläßt der Mieter die Aufklärung des Vermieters, muß dieser nicht erst einen Mietrückstand von 2 Monatsmieten abwarten, um das Mietverhältnis fristlos kündigen zu können. In diesem Fall kann der Vermieter den Mietvertrag sofort wegen arglistiger Täuschung anfechten und Räumungsklage erheben und damit schneller zu einem Räumungstitel kommen.
(LG Bonn, Beschluß v. 16.11.2005, 2 T 312/05 und 6 S 326/05, WuM 2006, 24)

 

2. Umsetzung der Ausstattungsverpflichtung mit Rauchwarnmeldern
Die Landesbauordnung MVP verpflichtet nach § 48 Abs.4 den Besitzer, die jeweilige Wohnung bis Ende 2009 mit Rauchwarnmelder auszustatten.
Der DMB Landesverband MVP und die Arbeitsgemeinschaft mecklenburgisch-vorpommerscher Wohnungsunternehmen einigen sich auf folgende allgemeine Rechtsstandpunkte:
 
a) Die Installation von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter stellt eine Modernisierungsmaßnahme nach § 554 BGB dar und ist durch den Mieter zu dulden. Die hierfür aufgewendeten Kosten sind nach BGB § 559 ff. umlagefähig

b) Die in Folge der Insstallation entstehenden laufenden Kosten für Kontrolle und Wartung der Geräte stellen sonstige Betriebskosten dar, die trotz Fehlens einer entsprechenden vertraglichen Voraussetzung in das Betriebskostenumlageverfahren einbezogen werden dürfen...

 

Urteil Bundesgerichtshof AZ.VZR 135/03

Ein Mieter muß die Gartenpflegekosten auch dann tragen wenn er die Grünfläche überhaupt nicht nutzt.
Voraussetzung ist, daß im Mietvertrag die Gartenpflegekosten als umlegbare Betriebskosten  vereinbart wurden.
Überlicherweise kann ein Mieter die Grünflächen rund um die Wohnanlage dann auch nutzen. Aber selbst wenn diese Nutzungsmöglichkeit vom Mieter nicht beansprucht wird, muß er die vertraglich vereinbarten Gartenpflegekosten zahlen.

 

BGH Urteil vom 03.11.2010, VIII ZR 330/09

Der Mieter kann erst ab dem Zeitpunkt seine Miete mindern, zu dem er dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.
Erst nachdem der Vermieter vom Mangel weiß, kann er dafür sorgen , daß der Mangel beseitigt wird.
Wenn er nicht vom Mieter in Kenntnis gesetzt wird über den Mangel, hat der Mieter auch kein Minderungsrecht
Zeigt der Mieter den Mangel nicht an, darf er nach § 536c Abs.2 Nr.1 BGB auch nicht mindern.

 

Urteil BGH vom 14.09.2011, VIII ZR 301/10
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Zahlt der Mieter seine Miete laufend unpünktlich, trotz Abmahnung durch den Vermieter, kann dieser das Mietverhältnis fristlos kündigen, auch wenn der Mieter schon 30 Jahre im Haus wohnt.

 

Urteil des AG Berlin-Lichtenberg vom 09.06.2011/Aktenzeichen 111 C 319/09 -

Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Berlin- Lichtenberg dürfen Mieter die Zimmertüren in der Wohnung nicht kürzen, um statt des vorhandenen Linoleums einen Teppichboden zu verlegen, wenn der Abstand zwischen Türunterkante und Linoleum die entsprechende DIN Normen erfüllt.

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